Else-Drenseck-Seniorenzentrum
Covid-19 Test- und Besuchskonzept (Zusammenfassender Aushang Stand ab 22.11.2021)
Testungen von Besuchern
Laut Gesundheitsministerkonferenz vom 04./05.11.2021 und Corona Allgemeinverfügung vom 11.11.2021 ist aufgrund der steigenden Inzidenzen und zunehmenden Impfdurchbrüchen der Schutz besonders vulnerabler Gruppen wieder zu verstärken.
Von daher benötigen Besucher von Pflegeeinrichtungen ab dem 22.11.2021 deren vollständiger Impfschutz länger als 6 Monate zurück liegt und die noch keine Auffrischungsimpfung erhalten haben, einen negativen Testnachweis, der nicht älter als 24 Stunden ist. Die Auffrischungsimpfung muss mindestens 14 Tage zurück liegen damit die Testpflicht entfällt.
Genese mit Nachweis mittels PCR-Test der länger als 6 Monate zurückliegt, können nur von der Testpflicht befreit werden, wenn ein Nachweis einer mindestens 14 Tage zurückliegenden Impfdosis erbracht wird. Ansonsten gilt auch hier die Testpflicht.
Aufgrund der hohen Inzidenzen bitten wir Besucher unabhängig vom Impfstatus schon jetzt um Vorlage eines Negativtests!
Im Eingangsbereich (beim Eintritt ins Seniorenzentrum) wird ein Kurzscreening durchgeführt. Werden beim Kurzscreening Symptome wie Husten, Halsschmerzen, Schnupfen, Geschmacksverlust, erhöhte Temperatur (ab 37,7) oder Übelkeit festgestellt, ist der Besuch zu untersagen. Die Eingangskontrolle bzw. Kurzscreening wird in dem Seniorenzentrum Else-Drenseck durch interne/externe eingewiesene Mitarbeiter/ Dienstleister durchgeführt.
Voraussetzungen für den Zutritt:
- Nachweis eines vollständigen Impfschutzes (2. Impfungen + 14 Tage)
- bei Impfung > 6 Monaten zusätzlich der Nachweis einer Auffrischungsimpfung + 14 Tage
oder
- Vorlage eines aktueller Negativtests < 24 Std.
oder
- Testung vor Ort in den unten angegebenen Zeiträumen
- oder
- Selbsttest unter Aufsicht vor Ort (ist mitzubringen)
Die Testzeiträume der Besucher sind:
Montag- Freitag
!!Ab 26.11.2021 geändert! Bitte beachten Sie die Aushänge!!
Außerhalb dieser Testzeiträume muss bei o.g. Bedingungen ein Negativtest
< 24 Std. vorgelegt werden.
Ohne oben genannte Voraussetzungen ist der Zutritt zu untersagen, sofern keine medizinischen Gründe glaubhaft gemacht werden können oder bereits ein PoC- Test mit negativem Ergebnis vorliegt, der nicht älter als 24 Stunden ist. Eine Ausnahme gilt bei Besuchen von Sterbenden.
Ist der PoC-Antigen-Test positiv, unterrichtet die Einrichtung bzw. das Unternehmen die örtlich zuständige Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt). Der Besuch muss mit vorliegendem positivem Ergebnis verwehrt werden. Für Externe wie u.a. Seelsorger*innen, Betreuer*innen, Dienstleister*innen zur medizinisch-pflegerischen oder palliativen Versorgung sowie Personen, die innerhalb der Einrichtung Teilhabeangebote durchführen, gelten die Regelungen entsprechend.
Rahmenbedingungen für die Bewohnerbesuche
- Im Eingangsbereich und in der Einrichtung sind ausreichend Möglichkeiten zur Händedesinfektion gegeben.
- Besucher*innen haben sich vor dem Besuchskontakt die Hände zu desinfizieren.
- In den öffentlichen und halböffentlichen Bereichen (Gängen, Aufenthaltsräumen) und im Kontakt zu Mitbewohnern und Mitarbeitenden ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
- Die Besucher*innen werden über Aushänge über die aktuellen Hygienevorgaben informiert wie:
Handhygiene, Nies und Hustenetikette, das Tragen von Mund-Nasen-Schutz (Ausnahmen bei Kindern < 2 Jahren oder gesundheitliche Gründe)
- Besuche im Doppelzimmer sind ebenfalls möglich. Es ist nicht notwendig, dass die nicht besuchten Bewohner*in das Zimmer verlässt, es sei denn sie möchte es.
- Besucher*innen haben zu allen anderen Personen einen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten außer die Person trägt ebenfalls mindestens eine MNS.
- Über Besuchseinschränkungen im Falle einer Infektion in der Einrichtung entscheidet die WTG Behörde in Abstimmung mit der unteren Gesundheitsbehörde.
Herne, den 12.11.2021